Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen sein Kfz ohne die richtige Bereifung bewegt, riskiert Einschränkungen beim Versicherungsschutz


Die früher einsetzende Dunkelheit, Schneefall sowie vereiste Fahrbahnen und Nebelbänke führen im Winter regelmäßig zu Unfällen im Straßenverkehr. Wer bei derartigen Witterungen mit mangelhafter oder gar falscher Bereifung unterwegs ist, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern bleibt im akuten Falle sogar auf den Kosten sitzen.

Es gibt doch aber die Winterreifenpflicht, oder?

Nein. Eine gesetzliche Pflicht für einen bestimmten Zeitraum kann vom Gesetzgeber nicht eingeführt werden, da die regionalen Witterungsunterschiede im Bundesgebiet zu hoch sind, um annähernd gleiche Bedingungen für alle Verkehrsteilnehmer schaffen zu können. Sprießen im April bereits die Osterglocken in Heidelberg, schüttelt im tiefen Frankenwald Frau Holle gern noch einmal die Kissen auf…
Was die Straßenverkehrsordnung in § 2, 3a allerdings sehr wohl vorschreibt, ist eine geeignete Bereifung bei Glätte, Schneematsch usw. Wer auch in den Mittelgebirgen oder in der Alpenregion unterwegs ist, sollte deshab auf die klassischen Winterreifen vertrauen – im Ruhrgebiet beispielsweise sollten auch gute Allwetter- oder Ganzjahresreifen die Anforderungen erfüllen. Grundsätzlich handelt es sich um eine situative Pflicht. Wer diese Vorschrift missachtet, muss im Schadenfall mit unangenehmen Überraschungen rechnen.

Kfz-Haftpflicht

Verursacht man selbst einen Verkehrsunfall ohne geeignete Bereifung, reguliert der (eigene) Versicherer den Schaden am gegnerischen Fahrzeug.
Achtung „Gefahrerhöhung“: Der Schadenverursacher kann unter Umständen mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden, wenn klar erkennbar ist, dass das Fahrzeug ohne geeignete Bereifung bereits für längere Zeit genutzt wurde (vgl. Urteil AG Mannheim). Auch der Zustand der Pneus selbst (Profiltiefe < 1,6 mm) ist ausschlaggebend.

Ist der Geschädigte selbst ohne Winter- oder Allwetterreifen unterwegs, wird diesem eine Mitschuld zugesprochen und er auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Besonders heikel kann dies bei Personenschäden verlaufen.

Vollkasko

Grundsätzlich reguliert die Vollkasko selbst verursachte Schäden am eigenen Auto, jedoch kann es auch hier Einschränkungen geben. Ist anhand der Schadensituation ersichtlich, dass sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten hat, kann der Versicherer prozentuale Abzüge in der Entschädigungsleistung vornehmen, z. B. bei Sommerreifen auf bereits wochenlang schneebedeckter Fahrbahn.

Für weitere Informationen stehen wir gern zur Verfügung.

Wir wünschen allzeit sichere Fahrt!

24.10.2023

Quelle: VEMA