Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gelten Änderungen der EU-KH-Richtlinie

Bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern wird unterschieden, ob das Fahrzeug bis 20 km/h oder über 20 km/h fährt.

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h gilt ab 01.01.2025:

Es besteht keine Versicherungspflicht auf einem nichtöffentlichen, eingefriedeten Gebiet.
Bei einem (teil-)öffentlichen Gebiet ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich – eine Ausnahme besteht, wenn eine allgemeine Haftpflichtversicherung (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung) mit ausreichender Deckung besteht.

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler über 20 km/h gilt seit dem 17. April 2024:

Halter von Staplern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h müssen eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, auch wenn diese Fahrzeuge ausschließlich auf nichtöffentlichem, eingefriedetem Gebiet genutzt werden.

Prüfen Sie bitte die Papiere Ihrer Arbeitsmaschinen und informieren uns, gern führen wir für Sie eine individuelle Annahmeprüfung durch.

 

Quelle: Nürnberger